Satzung

Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Anschubladen – Verein für sozialpädagogische Beratung, Betreuung und Bildung e.V.”
  2. Er hat seinen Sitz in Erfurt und ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Erfurt unter der Nummer VR160577 eingetragen.
  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell unabhängig.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist die soziale, sozialpädagogische und bildungsmäßige Arbeit in allen Bereichen des öffentlichen Lebens. Zweck des Vereines ist insbesondere die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, der Teilhabechancen aber auch die Förderung einer gesunden Lebensweise und die Vermittlung von Bildung
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    • den Betrieb von Kindertagesstätten
    • die Einrichtung und den Betrieb von sozialen und sozialpädagogischen Angeboten i.S.d. SGB VIII
    • ganzheitlich orientierte Lernförderung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Leistungsdefiziten
    • Einsatz für individuell und sozial Benachteiligte zur Stärkung des Gemeinwohls
    • Organisation und/oder Durchführung von Fort- und Weiterbildungen
    • Gemeinwesenarbeit
  4. Der Verein ist regional und überregional tätig.
  5. Der Verein pflegt intensive Kontakte zur Europäischen Gemeinschaft, den politischen Entscheidungsträgern des Landes Thüringen und der Stadt Erfurt, dem Deutschen Paritäti­schen Wohlfahrtsverband sowie Organisationen, Vereinen und Verbänden, die ähnliche Ziele und Aufgaben realisieren bzw. fördern.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Mitgliedschaft

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den satzungsgemäßen Zweck des Vereins unterstützen.
  2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes und beginnt zum Zeitpunkt der Mitteilung des Beschlusses. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme kann Berufung innerhalb eines Monats an die Mitgliederversammlung eingelegt werden. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod des Mitglieds
    • durch Austritt
    • Streichung von der Mitgliederliste
    • durch Ausschluss
    • bei juristischen Personen durch deren Auflösung
  2. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Er muss schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes angezeigt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§5 Mitgliedsbeiträge

  1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und ist bis zum Ende des 1. Quartals eines jeden Kalenderjahres zu entrichten.
  2. Für den jährlichen Mitgliedsbeitrag kann eine Differenzierung (Sozialklause) festgelegt werden.
  3. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist ein Mindestbetrag.

Organe

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • das Kuratorium

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle vereinsinternen Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Der Mitgliederversammlung sind u.a. folgende Aufgaben vorbehalten:
    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
    • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  2. In jedem Kalenderjahr soll mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie ist durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung werden der Versammlungsleiter auf Vorschlag des Vorstandes sowie ein Schriftführer gewählt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Ist die Beschlussfähigkeit in diesem Sinn nicht gegeben, so kann durch Beschluss der anwesenden Mitglieder oder durch sofortigen Vorstandsbeschluss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, zu der die nicht anwesenden Mitglieder schriftlich einzuladen sind.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültigen Stimmen der in der Versammlung anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Für Beschlüsse über Änderungen der Satzung, die Auflösung des Vereins und die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und in der Geschäftsstelle des Vereins aufbewahrt wird.
  6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unverzüglich einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

§8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem Vorsitzenden,
    • dem ersten Stellvertreter und
    • dem zweiten Stellvertreter.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils ein Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand kann besondere Vertreter nach §30 BGB bestellen.
  3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt. Der Vorstand erhält das Recht, bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes ein Vereinsmitglied zu kooptieren.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Leitung des Vereins
    • Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins
    • Verwaltung der Finanzen
    • Organisation der Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
  5. Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden bei Bedarf mindestens aber viermal jährlich, unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Er ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandmitglieder, darunter der/die Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Sonstiges

§9 Geschäftsführer/in

Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Der/die Geschäftsführer/in leitet die Geschäftsstelle und führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er/sie handelt auf Weisung des Vorstandes und ist insbesondere zuständig für eilbedürftige Angelegenheiten und Angelegenheiten, die ihm/ihr vom Vorstand übertragen wurden Er/sie kann nicht zugleich Vorstandsvorsitzende/r oder stellvertretende/r Vorstandsvorsitzende/r sein.

§10 Das Kuratorium

Das Kuratorium besteht aus Personen, die sich mit der Arbeit des Vereins verbunden fühlen. Über ihre Aufnahme in das Kuratorium beschließt der Vorstand. Die Mitglieder des Kuratoriums sollen in ihrem Wirkungskreis die Ziele des Vereins fördern. Sie können mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§11 Finanzierung

Der Verein finanziert seine Tätigkeiten durch

  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden, sonstigen Zuwendungen und Einnahmen
  • Mittel der öffentlichen Hand
  • Sonstigen zweckgebundenen Mitteln

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins an die Stadt Erfurt übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 06.12.2018 beschlossen.

Die aktuelle Satzung als Download: Satzung Anschubladen e.V.